Gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren: Beweise mit staatlicher Unterstützung sichern
17. August 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
§ 602 ZPO erklärt: Wann ein staatliches Gericht die Beweisaufnahme im Schiedsverfahren unterstützt und welche Zustimmung nötig ist.
Gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren wird wichtig, wenn ein entscheidendes Beweismittel eine richterliche Handlung erfordert, zu der das Schiedsgericht selbst nicht befugt ist. § 602 ZPO öffnet dafür einen gezielten Weg zum staatlichen Gericht. Der Beitrag zeigt, wer den Antrag stellen darf und welche Unterlagen vor diesem Schritt geordnet sein sollten.
Die enge Prüfungsfrage lautet: Wie lässt sich staatliche Unterstützung für die Beweisaufnahme nutzen, ohne das Schiedsverfahren zu umgehen? Das Gesetz verbindet die Rechtshilfe mit dem laufenden Verfahren und verlangt bei einem Parteiantrag die Zustimmung des Schiedsgerichts.
Damit unterscheidet sich das Thema klar von einem späteren Angriff auf den Schiedsspruch wegen eines abgelehnten Beweisantrags. Hier geht es darum, einen benötigten gerichtlichen Schritt während des Verfahrens rechtzeitig vorzubereiten.
Ist gerichtliche Rechtshilfe für Ihren Beweisweg nötig?
Der kurze Check ordnet den nächsten Vorbereitungsschritt. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Ist bereits geklärt, welche richterliche Handlung das Schiedsgericht nicht selbst vornehmen kann?
Gezielten Rechtshilfeantrag vorbereiten
Der benötigte gerichtliche Schritt ist eingegrenzt. Jetzt sollten Zustimmung, Beweisziel, Verfahrensanordnungen und die vollständigen Anlagen gemeinsam geprüft werden.
- Zustimmung des Schiedsgerichts sichern
- Richterliche Handlung genau bezeichnen
- Beweisziel und Verfahrensbezug dokumentieren
Fehlende Grundlage zuerst ergänzen
Ohne klare Zustimmung oder vollständige Verfahrensunterlagen kann ein Parteiantrag am gesetzlichen Zugang vorbeigehen. Der offene Punkt sollte vor dem Gerichtsschritt geklärt werden.
- Verfahrensanordnungen vollständig sammeln
- Offene Zustimmung schriftlich klären
- Zeugen und Dokumente konkret zuordnen
Beweisweg rechtlich einordnen
Zuerst ist zu prüfen, was das Schiedsgericht selbst anordnen kann und wofür eine richterliche Handlung benötigt wird. Erst danach lässt sich ein Antrag nach § 602 ZPO sinnvoll vorbereiten.
- Schiedsklausel und Verfahrensordnung prüfen
- Beweismittel nach Bedeutung ordnen
- Zeitplan des Schiedsverfahrens sichern
Wann staatliche Unterstützung nötig wird
Ein Schiedsgericht entscheidet den Streit, verfügt aber nicht über jede hoheitliche Befugnis eines staatlichen Gerichts. § 602 ZPO erfasst richterliche Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Das kann vor allem dann relevant werden, wenn ein Beweis nicht allein durch freiwillige Mitwirkung verfügbar wird.
Rechtshilfe ist kein zweites Verfahren über den Anspruch. Das staatliche Gericht unterstützt einen abgegrenzten Verfahrensschritt. Deshalb müssen Beweisziel, benötigte Handlung und Bezug zum laufenden Schiedsverfahren klar erkennbar sein.
Wer den Antrag nach § 602 ZPO stellen darf
Antragsberechtigt sind das Schiedsgericht, ein vom Schiedsgericht dafür beauftragter Schiedsrichter oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts. Eine Partei kann den gerichtlichen Weg daher nicht eigenständig als Umgehung der schiedsgerichtlichen Verfahrensleitung wählen.
Für die Vorbereitung sollte die Zustimmung so dokumentiert sein, dass Gegenstand und Reichweite des beabsichtigten Gerichtsschritts nachvollziehbar bleiben. Ebenso wichtig sind die maßgebliche Verfahrensanordnung und der aktuelle Zeitplan.
Teilnahme und Fragen bei der Beweisaufnahme
§ 602 ZPO erlaubt dem Schiedsgericht, einem beauftragten Schiedsrichter und den Parteien, an der gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. Die gerichtliche Handlung bleibt damit in das Schiedsverfahren eingebunden.
Vor dem Termin sollten die Beteiligten festlegen, welche Tatsachen bewiesen werden sollen, welche Fragen dafür tatsächlich relevant sind und wie das Ergebnis in den Verfahrenskalender aufgenommen wird. Ungeordnete Fragen erhöhen Aufwand, ohne das Beweisziel zu schärfen.
Grenzüberschreitende Rechtshilfe richtig einordnen
Das Gesetz sieht auch vor, dass das österreichische Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die erforderliche Handlung ersuchen kann. Daraus folgt jedoch kein Automatismus für jeden Auslandsbeweis. Staat, Beweismittel, Zuständigkeit und zeitlicher Bedarf müssen früh identifiziert werden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gehören Übersetzungen, genaue Kontaktdaten und ein realistischer Verfahrenszeitplan in die Vorbereitung. Ein zu spät erkannter Auslandsbezug kann den vorgesehenen Ablauf des Schiedsverfahrens erheblich belasten.
Abgrenzung zu Beweisantrag und Aufhebung
Die Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten ordnet Beweise und Verfahrensstrategie insgesamt. Der Beitrag über den abgelehnten Beweisantrag betrifft dagegen die spätere Frage, ob eine Ablehnung einen Aufhebungsgrund tragen kann.
Gerichtliche Rechtshilfe nach § 602 ZPO setzt früher an. Sie soll eine richterliche Handlung ermöglichen, die für die Beweisaufnahme im laufenden Verfahren benötigt wird. Für dringende Sicherung ist zusätzlich die eigene Einordnung zu einstweiligen Maßnahmen relevant.
Unterlagen für die anwaltliche Prüfung
Benötigt werden die Schiedsvereinbarung, die maßgebliche Verfahrensordnung, bisherige Verfahrensanordnungen, der Beweisantrag oder das konkrete Beweisziel, die Zustimmung des Schiedsgerichts und alle vorhandenen Angaben zu Zeugen, Dokumenten oder ausländischen Stellen.
Ergänzen Sie eine kurze Chronologie mit anstehenden Fristen. So lässt sich prüfen, ob der gewünschte Gerichtsschritt rechtlich passt, rechtzeitig erreichbar ist und mit der bisherigen Verfahrensstrategie übereinstimmt.
Häufige Fragen zur gerichtlichen Rechtshilfe
Kann eine Partei selbst gerichtliche Rechtshilfe beantragen? Ja, aber nach § 602 ZPO nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts. Alternativ können das Schiedsgericht oder ein dafür beauftragter Schiedsrichter den Antrag stellen.
Dürfen die Parteien bei der gerichtlichen Beweisaufnahme Fragen stellen? Ja. Das Gesetz berechtigt die Parteien sowie das Schiedsgericht oder einen beauftragten Schiedsrichter zur Teilnahme und zum Stellen von Fragen.
Kann die Rechtshilfe auch einen Auslandsbeweis betreffen? Das österreichische Gericht kann ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Handlung ersuchen. Ob und wie dieser Weg passt, hängt von der konkreten Beweislage und dem betroffenen Staat ab.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.