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Mehrheitsentscheidung im Schiedsgericht: Abstimmung und Unterschrift

Mehrheitsentscheidung im Schiedsgericht: § 604 und § 606 ZPO zu Abstimmung, Vorsitz, fehlender Teilnahme und Unterschriften verständlich erklärt.

Eine Mehrheitsentscheidung im Schiedsgericht muss nicht einstimmig fallen. § 604 ZPO ordnet für ein Schiedsrichterkollegium grundsätzlich die Stimmenmehrheit aller Mitglieder an. Trotzdem können Abstimmung, Vorsitz, fehlende Teilnahme und die Unterschriften unter dem Schiedsspruch die formelle Wirksamkeit beeinflussen.

Wer einen Schiedsspruch erhält oder an seiner Entstehung mitwirkt, sollte deshalb nicht nur das Ergebnis lesen. Entscheidend sind die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, der dokumentierte Abstimmungsvorgang und die Frage, ob eine fehlende Unterschrift nachvollziehbar erklärt wird.

Dieser Beitrag grenzt die Mehrheitsentscheidung von einer bloßen Verfahrensanordnung ab. Er zeigt, welche Punkte nach §§ 604 und 606 ZPO sowie für die spätere Kostenentscheidung nach § 609 ZPO geordnet werden sollten.

Situationscheck

Ist die formelle Entscheidung des Schiedsgerichts nachvollziehbar?

Der kurze Check ordnet Kollegium, Abstimmung und Schiedsspruch. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Was fehlt bei der Prüfung der Mehrheitsentscheidung?

02Ergebnis

Abstimmung und Unterschriften zusammen prüfen

Die wesentlichen Unterlagen liegen vor. Jetzt sollten Stimmenmehrheit, Rolle des Vorsitzenden, Begründung und Zustellung in einer einheitlichen Dokumentation abgeglichen werden.

  • Schiedsrichter und Abstimmung festhalten
  • Schiedsspruch mit § 606 ZPO abgleichen
  • Zustellung und Kostenentscheidung sichern

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Wie § 604 ZPO die Mehrheit im Kollegium bestimmt

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in einem Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. Die Bezugsgröße ist daher grundsätzlich das gesamte Kollegium, nicht nur jene Personen, die tatsächlich abstimmen.

Für Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. Diese besondere Entscheidungsbefugnis darf nicht ohne Weiteres auf den Schiedsspruch in der Sache übertragen werden. Der Inhalt der Schiedsvereinbarung und allfällige Verfahrensregeln bleiben daher wichtig.

Was bei einer Abstimmungsverweigerung zu prüfen ist

Nimmt ein oder nehmen mehrere Schiedsrichter ohne rechtfertigenden Grund an einer Abstimmung nicht teil, können die übrigen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Die erforderliche Mehrheit wird auch dann von der Gesamtzahl der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter berechnet. Eine kleinere anwesende Gruppe kann die gesetzlich erforderliche Mehrheit daher nicht beliebig ersetzen.

Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist den Parteien die Absicht, so vorzugehen, vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen erfolgt die Information über die Nichtteilnahme nachträglich. Für die Prüfung gehören deshalb Einladungen, Mitteilungen, Sitzungsprotokolle und die Gründe der Abwesenheit zusammen.

Welche Rolle der Vorsitzende bei der Entscheidung hat

Der Vorsitzende leitet das Kollegium, erhält dadurch aber nicht automatisch eine zusätzliche Stimme. Für die Sachentscheidung bleibt die Stimmenmehrheit aller Mitglieder maßgeblich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine alleinige Entscheidung des Vorsitzenden kommt nach § 604 Z 1 ZPO nur bei Verfahrensfragen und entsprechender Ermächtigung in Betracht.

Die Unterlagen sollten daher erkennen lassen, ob es um eine verfahrensleitende Anordnung oder um die Entscheidung über den Streitgegenstand ging. Diese Trennung verhindert, dass eine zulässige organisatorische Entscheidung mit einem Schiedsspruch verwechselt wird.

Welche Unterschriften der Schiedsspruch braucht

§ 606 Abs 1 ZPO verlangt einen schriftlich erlassenen und von den Schiedsrichtern unterschriebenen Schiedsspruch. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, genügen in einem Kollegium die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder. Voraussetzung ist, dass der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter im Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis den fehlenden Unterschriften entgegensteht.

Die Unterschriftenfrage ist von der Abstimmungsfrage zu unterscheiden. Ein Schiedsspruch kann die erforderliche Mehrheit der Stimmen haben und dennoch einen prüfbedürftigen Formmangel aufweisen, wenn die Signaturen oder der Hinderungsgrund nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Umgekehrt ersetzt eine ausreichende Zahl an Unterschriften keine fehlende Mehrheit bei der Entscheidung.

Wie eine abweichende Meinung dokumentiert werden kann

§ 606 ZPO regelt Schriftform, Unterschriften, Begründung, Datum, Sitz und Zustellung des Schiedsspruchs. Eine gesonderte abweichende Meinung ist dort nicht als allgemeine Pflicht vorgesehen. Ob und in welcher Form ein Schiedsrichter eine eigene Auffassung festhält, kann daher von der Vereinbarung der Parteien und den anwendbaren Verfahrensregeln abhängen.

Für die formelle Prüfung zählt zunächst, ob die Mehrheitsentscheidung und der Schiedsspruch selbst klar erkennbar sind. Ein zusätzlicher Text darf die Entscheidung nicht mit einem zweiten, widersprüchlichen Spruch vermischen. Vereinbarte Regeln, Protokolle und der zugestellte Schiedsspruch sollten deshalb gemeinsam gelesen werden.

Warum die Kostenentscheidung gesondert geprüft wird

Wird das Schiedsverfahren beendet, hat das Schiedsgericht nach § 609 ZPO grundsätzlich über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gericht berücksichtigt nach Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens. Angemessene Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung können erfasst sein.

Die Kostenentscheidung ist nicht dasselbe wie die Frage, ob die Stimmenmehrheit und die Unterschriften des Schiedsspruchs formell passen. Wird über die Kosten in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden, gelten dafür wiederum die Anforderungen des § 606 ZPO.

Welche Unterlagen für die formelle Prüfung nötig sind

Für eine erste Prüfung sollten die Schiedsvereinbarung, die Bestellung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die anwendbaren Verfahrensregeln, Ladungen, Abstimmungsmitteilungen und Protokolle gesammelt werden. Hinzu kommen der vollständige Schiedsspruch, alle Seiten mit Signaturen und der Zustellnachweis.

Ordnen Sie außerdem die Chronologie: Wann wurde abgestimmt, wer nahm teil, welche Mitteilung ging an die Parteien und wann wurde der Schiedsspruch zugestellt? Die Einordnung des Sitzes des Schiedsgerichts in Österreich kann für den anwendbaren gesetzlichen Rahmen wichtig sein. Für die Vorbereitung von Begehren und Beweisen führt die Seite Schiedsverfahren vorbereiten weiter.

FAQ

Häufige Fragen zur Mehrheitsentscheidung im Schiedsgericht

Muss ein Schiedsgericht einstimmig entscheiden?

Nein. Nach § 604 ZPO entscheidet ein Kollegium grundsätzlich mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Reicht die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter aus?

Nach § 606 Abs 1 ZPO genügt das grundsätzlich, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben und im Schiedsspruch das Hindernis für die fehlenden Unterschriften vermerkt wird.

Darf der Vorsitzende allein über den Schiedsspruch entscheiden?

Der Vorsitzende kann nach § 604 Z 1 ZPO bei entsprechender Ermächtigung allein über Verfahrensfragen entscheiden. Für die Entscheidung über den Streitgegenstand gilt grundsätzlich die Stimmenmehrheit des Kollegiums.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.