Gegner zahlt den VIAC-Kostenvorschuss nicht: Wer das Verfahren zunächst finanziert
18. August 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Der Gegner zahlt seinen VIAC-Kostenvorschuss nicht. Wer vorstrecken kann, was mit den Ansprüchen geschieht und wie die Kosten später verteilt werden.
Zahlt der Gegner seinen VIAC-Kostenvorschuss nicht, endet das Schiedsverfahren nicht automatisch. Nach Art 42 der Wiener Regeln kann die andere Partei aufgefordert werden, den fehlenden Anteil zu übernehmen. Wer zahlt, hält damit zunächst das Verfahren oder die betroffenen Ansprüche am Laufen. Die endgültige Kostenverteilung wird dadurch aber nicht vorweggenommen.
Die praktische Frage lautet daher nicht nur, wer den offenen Betrag kurzfristig aufbringt. Ebenso wichtig ist, für welche Klage, Widerklage oder Aufrechnung der Vorschuss festgesetzt wurde und welche Folgen eine Nichtzahlung für genau diese Ansprüche hat.
Dieser Beitrag trennt den vorläufigen Finanzierungsbedarf von der späteren Kostenentscheidung. Er zeigt außerdem, welche Zahlungsaufforderungen, Anträge und Nachweise vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen geprüft werden sollten.
Ist die Reaktion auf den offenen Kostenvorschuss vorbereitet?
Der kurze Check ordnet den nächsten Schritt. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Liegen die VIAC-Zahlungsaufforderung, die betroffenen Ansprüche und beide Zahlungsfristen vollständig vor?
Vorleistung und Antrag gemeinsam bewerten
Die Zahlungsgrundlage ist dokumentiert. Jetzt sollten wirtschaftliches Ziel, betroffene Ansprüche, Liquidität und ein möglicher Erstattungsantrag nach Art 42 Abs 10 der Wiener Regeln gemeinsam geprüft werden.
- Zahlungsfrist und Eingangsnachweis sichern
- Betroffene Klage oder Widerklage genau zuordnen
- Erstattungsantrag und endgültige Kostenentscheidung trennen
Anspruchsbezug zuerst klären
Vor einer Zahlung sollte feststehen, ob der offene Vorschuss die Klage, eine Widerklage, eine Aufrechnung oder nur einzelne Ansprüche betrifft. Sonst bleibt unklar, welcher Teil des Verfahrens gefährdet ist.
- Schiedsklage und Widerklage abgleichen
- VIAC-Schreiben vollständig sichern
- Verfahrenskalender und Zahlungsaufforderungen ordnen
Frist und Verfahrensfolge sofort sichern
Ohne vollständige Zahlungsaufforderung lässt sich die Lage nicht belastbar beurteilen. Fordern Sie das Schreiben an und dokumentieren Sie Zustellung, Betrag, Frist und bezeichnete Ansprüche.
- Zustelldatum festhalten
- Fehlenden Anteil und Zahlungsfrist erfassen
- Keine Verfahrensfolge aus einer Kurzmitteilung ableiten
Was der VIAC-Kostenvorschuss abdeckt
Der Kostenvorschuss nach Art 42 der Wiener Regeln deckt die voraussichtlichen VIAC-Verwaltungskosten, die voraussichtlichen Schiedsrichterhonorare und die erwarteten Auslagen einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer. Klage und Widerklage können getrennt behandelt werden. Auch Aufrechnungsansprüche oder die Einbeziehung Dritter können einen eigenen Vorschuss auslösen.
Der Vorschuss ist keine endgültige Kostenrechnung und kein Anerkenntnis, wer den Streit verursacht hat. Er stellt die Finanzierung des laufenden Verfahrens sicher. Die spätere Entscheidung darüber, welche Partei die Verfahrenskosten letztlich trägt, folgt eigenen Regeln.
Wer welchen Anteil zunächst zahlen soll
Nach Art 42 Abs 4 der Wiener Regeln haben die Parteien den Vorschuss grundsätzlich binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen. In Mehrparteienverfahren entfällt grundsätzlich eine Hälfte auf die Kläger gemeinsam und eine Hälfte auf die Beklagten gemeinsam, sofern der Generalsekretär unter Berücksichtigung des Falls nichts anderes bestimmt.
Die Einordnung kann sich ändern, wenn getrennte Vorschüsse für Klage, Widerklage oder Aufrechnung festgesetzt werden. Der Beitrag über den vorzubereitenden VIAC-Schiedsantrag zeigt, warum Streitgegenstand und Begehren schon zu Beginn sauber bezeichnet werden müssen.
Wenn die andere Partei ihren Anteil nicht zahlt
Geht der Anteil einer Partei nicht vollständig ein, informiert der Generalsekretär die andere Partei oder die anderen Parteien. Diese erhalten nach Art 42 Abs 9 eine Aufforderung, den fehlenden Teil binnen 30 Tagen zu bezahlen. Die ursprüngliche Verpflichtung der säumigen Partei zur anteiligen Tragung bleibt bestehen.
Zahlt die andere Seite den fehlenden Anteil, kann das Verfahren für die betroffenen Ansprüche finanziert werden. Das ist eine taktische und wirtschaftliche Entscheidung. Sie hängt davon ab, welchen Nutzen die Fortführung hat, welche Ansprüche betroffen sind und ob die zusätzliche Liquiditätsbelastung tragbar ist.
Erstattung des vorgestreckten Anteils beantragen
Bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, kann die zahlende Partei nach Art 42 Abs 10 beantragen, der säumigen Partei den Ersatz ihres Anteils aufzutragen. Die Entscheidung kann als Schiedsspruch oder in einer anderen geeigneten Entscheidungsform ergehen.
Ein solcher Auftrag ersetzt nicht die endgültige Kostenentscheidung. Zahlungsnachweis, Aufforderungen des VIAC und eindeutige Zuordnung zum fremden Anteil sollten deshalb vollständig dokumentiert werden. Der breitere Ablauf ist auf der Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten eingeordnet.
Folgen, wenn niemand den Fehlbetrag zahlt
Das Schiedsgericht behandelt grundsätzlich nur Klagen oder Widerklagen, für die der Vorschuss vollständig entrichtet wurde. Bleibt die Zahlung aus, kann das Schiedsgericht das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen. Der Generalsekretär kann das Verfahren in Bezug auf die betroffenen Ansprüche beenden.
Die Wirkung muss daher anspruchsbezogen geprüft werden. Bei mehreren Parteien oder Anspruchsgruppen reicht die pauschale Aussage, das gesamte Verfahren sei beendet, regelmäßig nicht aus. Für die Frage, wer überhaupt an Klausel und Verfahren gebunden ist, hilft die Vertiefung zum Mehrparteien-Schiedsverfahren.
Endgültige Kostenentscheidung richtig trennen
Nach § 609 ZPO entscheidet das Schiedsgericht bei Beendigung des Verfahrens über die Verpflichtung zum Kostenersatz, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Es berücksichtigt nach Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang. Erfasst werden können angemessene Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
Die Wiener Regeln ergänzen diese Grundlage. Art 38 erlaubt insbesondere, das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter sowie deren Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensführung einzubeziehen. Wer vorläufig mehr eingezahlt hat, gewinnt damit nicht automatisch die Kostenfrage. Umgekehrt geht der zusätzliche Vorschuss nicht ohne Weiteres verloren, wenn Erstattung und endgültige Kostenzuordnung rechtzeitig beantragt und belegt werden.
Unterlagen für die anwaltliche Prüfung
Benötigt werden die Schiedsvereinbarung, die anwendbare Fassung der Verfahrensregeln, Schiedsklage und Klagebeantwortung, allfällige Widerklagen oder Aufrechnungseinreden, sämtliche Zahlungsaufforderungen des VIAC, Zustellnachweise, Zahlungsbelege und der aktuelle Verfahrenskalender.
Ergänzen Sie eine kurze Übersicht, welche Ansprüche wirtschaftlich weiterverfolgt werden sollen und welche Liquidität für den zusätzlichen Vorschuss verfügbar ist. So lassen sich Verfahrensfortführung, möglicher Erstattungsantrag und spätere Kostenentscheidung getrennt beurteilen. Die Schiedsklausel und ihre Reichweite bleiben dabei der Ausgangspunkt. Dazu führt die Schwerpunktseite Schiedsklausel prüfen weiter.
Häufige Fragen zum VIAC-Kostenvorschuss
Muss ich den Anteil der Gegenseite bezahlen? Sie sind nicht automatisch zur endgültigen Übernahme verpflichtet. Zahlen Sie den fehlenden Anteil nicht, können die betroffenen Ansprüche jedoch ausgesetzt oder beendet werden. Die Entscheidung sollte deshalb anhand der Zahlungsaufforderung und des Verfahrensziels geprüft werden.
Kann ich den vorgestreckten Anteil zurückfordern? Bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, kann es auf Antrag nach Art 42 Abs 10 der Wiener Regeln den Ersatz des fremden Anteils anordnen. Die endgültige Kostenentscheidung bleibt davon getrennt.
Bedeutet die Vorleistung, dass ich am Ende alle Kosten trage? Nein. Der Vorschuss finanziert zunächst das Verfahren. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Schiedsgericht nach den anwendbaren Vereinbarungen, § 609 ZPO und den einschlägigen Verfahrensregeln.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.