Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren: Auftrag nach § 603 ZPO
22. August 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren nach § 603 ZPO: Wann reicht Parteiauftrag, welche Grenzen gelten und was ist vorzubereiten?
Eine Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren ist nach § 603 ZPO nicht automatisch zulässig. Das Schiedsgericht darf von den vereinbarten Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nur dann zu einer Entscheidung nach Billigkeit übergehen, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Für die Vertragsprüfung kommt es deshalb auf den genauen Parteiwillen und die konkrete Formulierung der Schiedsvereinbarung an.
Die Frage stellt sich häufig, wenn ein Vertrag eine flexible, wirtschaftlich faire oder an kaufmännischen Grundsätzen orientierte Lösung verspricht. Solche Formulierungen können unterschiedliche Bedeutungen haben. Sie ersetzen nicht ohne Weiteres die ausdrückliche Ermächtigung, nach Billigkeit zu entscheiden.
Dieser Beitrag erklärt die Grenze des § 603 ZPO, die Verbindung zu den Schriftsätzen nach § 597 ZPO und die Unterlagen, die für eine belastbare Prüfung wichtig sind. Im Mittelpunkt steht die enge Frage, ob ein konkreter Parteiauftrag vorliegt und wie weit er reicht.
Ist eine Entscheidung nach Billigkeit vereinbart?
Der kurze Check ordnet Vertrag, Schiedsklausel und Verfahrensstand. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Woher soll die Ermächtigung für eine Billigkeitsentscheidung stammen?
Reichweite des Parteiauftrags prüfen
Die entscheidende Formulierung ist dokumentiert. Jetzt sollten ihr genauer Umfang, die betroffenen Ansprüche und die übrigen Verfahrensregeln gemeinsam gelesen werden.
- Schiedsvereinbarung und Nachträge sichern
- Rechtsregeln und Billigkeitsauftrag trennen
- Begehren und Beweise nach § 597 ZPO ordnen
Wortlaut und Vertragsumfeld auslegen
Eine allgemeine Fairnessformulierung beantwortet die Frage nicht allein. Entscheidend sind Wortlaut, Vertragsverhandlungen, anwendbare Regeln und die gemeinsame Erklärung der Parteien.
- Gesamten Vertrag lesen
- Verhandlungsunterlagen sichern
- Verfahrenssprache und Rechtswahl feststellen
Nachträgliche Vereinbarung genau dokumentieren
Eine spätere Erklärung kann rechtlich bedeutsam sein. Vor einer Einordnung müssen jedoch Inhalt, Zeitpunkt, Zustimmung beider Parteien und die betroffenen Streitpunkte geklärt werden.
- Schriftsätze und Protokolle zusammenstellen
- Zustimmungen beider Parteien markieren
- Aktuellen Verfahrensstand festhalten
Was § 603 ZPO für die Billigkeitsentscheidung ordnet
§ 603 Abs 1 ZPO stellt zunächst auf die Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln ab, die von den Parteien vereinbart wurden. Haben die Parteien das Recht eines bestimmten Staates gewählt, ist damit grundsätzlich das materielle Recht dieses Staates gemeint, nicht automatisch dessen Kollisionsrecht. Diese Rechtswahl bildet den ersten Prüfpunkt.
Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, muss das Schiedsgericht nach § 603 Abs 2 ZPO jene Rechtsvorschriften anwenden, die es für angemessen erachtet. Das ist eine gesetzliche Regel für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Sie ist nicht dasselbe wie eine Ermächtigung, ohne Bindung an Rechtsvorschriften nach Billigkeit zu entscheiden.
§ 603 Abs 3 ZPO zieht dafür eine klare Grenze: Eine Entscheidung nach Billigkeit setzt eine ausdrückliche Ermächtigung der Parteien voraus. Der bloße Wunsch nach einer pragmatischen Lösung oder eine allgemein gehaltene Angemessenheitsklausel sollte daher nicht vorschnell als solcher Auftrag verstanden werden.
Wann ein ausdrücklicher Parteiauftrag vorliegt
Die Ermächtigung muss aus einer gemeinsamen Erklärung der Parteien hervorgehen. Häufig steht sie in der Schiedsklausel selbst. Möglich ist auch, dass die Parteien die Entscheidungsgrundlage später in einer klaren Vereinbarung festlegen. Für die Prüfung zählt nicht die Überschrift, sondern der Inhalt der Erklärung und ihr Bezug zum konkreten Streit.
Eine Klausel wie „nach Recht und Billigkeit“ kann auf einen solchen Auftrag hindeuten. Sie darf aber nicht isoliert gelesen werden. Zu prüfen sind der übrige Vertrag, die verwendeten Verfahrensregeln, allfällige Nachträge und die Kommunikation bei Vertragsschluss. Daraus kann sich ergeben, ob Billigkeit an die Stelle des Rechts treten oder nur innerhalb des gewählten Rechts berücksichtigt werden soll.
Besonders wichtig ist die Reichweite. Bezieht sich die Ermächtigung auf alle Ansprüche aus dem Vertrag, nur auf die Höhe einer Leistung oder nur auf eine bestimmte Anpassungsfrage? Ein Auftrag für einen einzelnen Berechnungsschritt darf nicht ohne weitere Grundlage auf den gesamten Streit ausgedehnt werden.
Rechtswahl und Billigkeit auseinanderhalten
Eine Rechtswahl und eine Billigkeitsermächtigung verfolgen unterschiedliche Ziele. Mit der Rechtswahl bestimmen die Parteien, welche Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln den Streit prägen. Mit dem ausdrücklichen Billigkeitsauftrag eröffnen sie dem Schiedsgericht eine andere Entscheidungsgrundlage. Beide Aussagen können in einer Schiedsklausel nebeneinanderstehen, müssen aber in ihrem Verhältnis zueinander verständlich sein.
In der Praxis entstehen Schwierigkeiten, wenn eine Partei aus „angemessen“, „fair“ oder „nach kaufmännischer Vernunft“ eine freie Entscheidung ableitet. Solche Begriffe können auch eine Auslegung innerhalb des vereinbarten Rechts beschreiben. Ohne klare Ermächtigung bleibt § 603 Abs 3 ZPO maßgeblich.
Die Prüfung der Schiedsklausel sollte daher nicht bei der Frage enden, ob ein Schiedsgericht vorgesehen ist. Auch Rechtswahl, Entscheidungsmaßstab, Verfahrensregeln und die Grenzen eines allfälligen Parteiauftrags gehören in dieselbe Prüfung.
Welche Rolle § 597 ZPO im Verfahren spielt
§ 597 ZPO betrifft Klage und Klagebeantwortung. Innerhalb der vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist muss der Kläger sein Begehren und die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Die beklagte Partei nimmt dazu Stellung und kann erhebliche Beweismittel vorlegen oder bezeichnen.
Für die Billigkeitsfrage ist das praktisch wichtig, weil der Entscheidungsauftrag nicht losgelöst vom Streitgegenstand geprüft wird. Die Parteien sollten klar bezeichnen, welche Ansprüche nach welchem Maßstab entschieden werden sollen. Unklare Begehren, Nachträge oder eine erst spät formulierte Billigkeitsargumentation können die Reichweite der Prüfung erschweren.
§ 597 Abs 2 ZPO lässt Änderungen oder Ergänzungen von Klage und Vorbringen grundsätzlich zu, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben und das Schiedsgericht die Änderung nicht wegen Verspätung zurückweist. Daraus folgt keine automatische Erweiterung einer Billigkeitsermächtigung. Die prozessuale Zulässigkeit eines neuen Vorbringens und der materielle Entscheidungsmaßstab bleiben getrennte Fragen.
Billigkeit nicht mit einem Vergleich gleichsetzen
Eine Billigkeitsentscheidung ist eine Entscheidung des Schiedsgerichts auf Grundlage eines ausdrücklichen Parteiauftrags. Ein Vergleich beruht dagegen auf einer Einigung der Parteien über den Streit. Auch ein Schiedsvergleich mit vereinbartem Wortlaut setzt daher eine andere Prüfung voraus als ein Schiedsspruch, der nach Billigkeit ergeht.
Ebenso wenig ist jede gütliche Verfahrensführung eine Billigkeitsentscheidung. Ein Schiedsgericht kann auf eine Einigung hinwirken oder Verfahrensfragen pragmatisch organisieren, ohne dadurch den Maßstab für den späteren Schiedsspruch zu ändern. Die konkrete Erklärung und das spätere Protokoll müssen deshalb getrennt ausgewertet werden.
Für die vertragliche Einordnung hilft der bestehende Beitrag zur Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag. Dort steht der Parteiwille im Mittelpunkt. Bei einer Billigkeitsklausel kommt zusätzlich die Frage hinzu, welchen Entscheidungsmaßstab die Parteien ausdrücklich eröffnet haben.
Welche Unterlagen für die Prüfung nötig sind
Für die erste Einordnung werden die vollständige Schiedsvereinbarung, der Hauptvertrag und alle Nachträge benötigt. Wichtig sind außerdem die anwendbaren Schiedsregeln, eine Rechtswahlklausel, die Verfahrenssprache und alle Stellen, an denen die Parteien den Entscheidungsmaßstab beschrieben haben.
Wenn der Streit bereits läuft, kommen Schiedsantrag, Klage, Klagebeantwortung, Verfahrensanordnungen, Protokolle und die bisherige Korrespondenz hinzu. Markieren Sie, wann eine Partei erstmals von Billigkeit gesprochen hat und ob die andere Partei dem ausdrücklich zugestimmt oder widersprochen hat.
Die Seite Schiedsverfahren vorbereiten ordnet die Vorbereitung von Ansprüchen, Beweisen und Fristen. Für den Sitz des Schiedsgerichts ist zusätzlich die Vertiefung zum österreichischen Anwendungsbereich der ZPO relevant. Sie wird mit dem vorgesehenen Veröffentlichungstermin in der Warteschleife sichtbar.
Häufige Fragen zur Billigkeitsentscheidung
Darf ein Schiedsgericht immer nach Billigkeit entscheiden? Nein. § 603 Abs 3 ZPO verlangt eine ausdrückliche Ermächtigung der Parteien. Ohne einen solchen Parteiauftrag bleibt der gesetzlich oder vertraglich bestimmte Maßstab maßgeblich.
Reicht die Formulierung „nach Recht und Billigkeit“ aus? Die Formulierung kann auf eine Billigkeitsermächtigung hindeuten, muss aber im Vertragszusammenhang ausgelegt werden. Entscheidend sind Wortlaut, Verhandlungsunterlagen, Schiedsregeln und die Frage, wie weit der Auftrag reichen soll.
Kann der Parteiauftrag im laufenden Schiedsverfahren erweitert werden? Das hängt von einer klaren späteren Vereinbarung und dem konkreten Verfahrensstand ab. Die Zustimmung beider Parteien, der genaue Umfang und die Auswirkungen auf das Vorbringen müssen dokumentiert werden.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.