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Schiedsrichter scheidet aus: Ersatzbestellung und Wiederholung der Verhandlung

Schiedsrichter scheidet aus: §§ 590 und 591 ZPO zu Ersatzbestellung, Verfahrensfortsetzung und Wiederholung der Verhandlung.

Scheidet ein Schiedsrichter vorzeitig aus, muss das Verfahren geordnet neu besetzt werden. §§ 590 und 591 ZPO verbinden die Beendigung des Amts mit der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters. Danach entscheidet die Vereinbarung der Parteien darüber, ob die bisherige Verhandlung verwendet werden kann.

Die entscheidende Frage lautet: Muss die Verhandlung vollständig wiederholt werden? § 591 Abs 2 ZPO erlaubt dem Schiedsgericht grundsätzlich, die bisherigen Verfahrensergebnisse zu verwenden. Dazu zählen insbesondere das Verhandlungsprotokoll und die sonstigen Akten. Eine andere Vereinbarung der Parteien geht vor.

Der Beitrag behandelt ausschließlich das Ausscheiden aus dem Amt, die Ersatzbestellung und die Fortsetzung der Verhandlung. Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist ein eigener Prüfungsbereich. Dafür gelten andere Voraussetzungen.

Situationscheck

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01Frage

Was ist nach dem Ausscheiden des Schiedsrichters noch offen?

02Ergebnis

Ersatzbestellung anhand der Klausel umsetzen

Die Regel für die Bestellung ist greifbar. Jetzt sollten die Beendigung des Amts, die Benennung des Ersatzschiedsrichters und die Mitteilungen an alle Parteien in einer Chronologie dokumentiert werden.

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  • Mitteilungen an alle Parteien ordnen

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Wann das Amt des Schiedsrichters endet

Nach § 590 Abs 1 ZPO endet das Amt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Die Parteien dürfen außerdem ein eigenes Verfahren für die Beendigung vereinbaren. Dieses Verfahren muss sich an der gesetzlichen Grenze des § 590 Abs 2 ZPO messen lassen.

Kann der Schiedsrichter seine Aufgaben nicht erfüllen oder kommt er ihnen nicht in angemessener Frist nach, kann jede Partei eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung beantragen. Das setzt voraus, dass der Schiedsrichter nicht zurücktritt, sich die Parteien nicht einigen oder das vereinbarte Verfahren nicht zum Ziel führt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Wie der Ersatzschiedsrichter bestimmt wird

§ 591 Abs 1 ZPO ordnet zwingend die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters an, wenn das Amt vorzeitig endet. Für die Bestellung gelten jene Regeln, die auch für den ausgeschiedenen Schiedsrichter gegolten haben. Maßgeblich sind daher zuerst die Schiedsvereinbarung und die darin einbezogenen Verfahrensregeln.

Die Ersatzbestellung ist von der Frage zu trennen, warum das erste Amt geendet hat. Die neue Bestellung soll den vereinbarten Bestellungsmechanismus wiederherstellen. Dazu gehören etwa die Parteibestellung, die Bestellung durch eine benannte Stelle oder ein sonst in der Klausel festgelegter Ablauf.

Wann die Verhandlung wiederholt werden muss

§ 591 Abs 2 ZPO erlaubt dem Schiedsgericht, die Verhandlung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen fortzusetzen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gesetz nennt ausdrücklich das aufgenommene Verhandlungsprotokoll und die sonstigen Akten. Die Fortsetzung ist daher grundsätzlich möglich.

Eine vollständige Wiederholung kann trotzdem erforderlich werden, wenn die Parteivereinbarung sie vorsieht oder der neue Schiedsrichter die bisherige Verfahrensgrundlage nicht ausreichend beurteilen kann. Zu prüfen sind vor allem protokollierte Aussagen, offene Beweisfragen, bereits erörterte Rechtspositionen und der konkrete Beitrag des ausgeschiedenen Schiedsrichters zur bisherigen Verhandlung.

Welche Verfahrensergebnisse verwendet werden

Die Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse setzt eine belastbare Aktenlage voraus. Das Verhandlungsprotokoll muss erkennen lassen, welche Erklärungen abgegeben wurden, welche Beweise aufgenommen wurden und welche Anträge offen geblieben sind. Ergänzende Aktenstücke müssen dem neuen Schiedsrichter vollständig zugänglich sein.

Parteien sollten deshalb nicht nur die letzte Terminnotiz übermitteln. Benötigt wird eine geordnete Verfahrensakte mit Schiedsvereinbarung, Bestellungsunterlagen, Protokollen, Beilagen, Verfahrensanordnungen und der Korrespondenz zum Ausscheiden. So lässt sich nachvollziehen, ob die Fortsetzung die gleiche Grundlage für beide Parteien erhält.

Abgrenzung zur Ablehnung und zum Verfahrensstillstand

Das Ausscheiden nach §§ 590 und 591 ZPO betrifft die Beendigung eines Amts und die anschließende Ersatzbestellung. Die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts behandelt den vorgelagerten Prüfpunkt, ob ein Rücktritt oder ein gerichtlicher Antrag erforderlich wird.

Die Ablehnung eines Schiedsrichters folgt einer anderen Rechtsfrage. Für die Akten- und Verfahrensvorbereitung hilft außerdem die Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten. Gerichtliche Rechtshilfe nach § 602 ZPO betrifft wiederum die Beweisaufnahme und nicht die Nachbesetzung.

Welche Unterlagen jetzt wichtig sind

Für die erste Prüfung sollten die Schiedsvereinbarung, die Bestellungsregel, die Einsetzung des ausgeschiedenen Schiedsrichters, der Rücktritt oder die Entscheidung über die Amtsbeendigung sowie sämtliche Mitteilungen an die Parteien zusammengestellt werden.

Für die Frage der Verhandlungswiederholung kommen Protokolle, Beilagen, Beweisanträge, Verfahrensanordnungen und die bisherige Korrespondenz hinzu. Eine kurze Chronologie zeigt, welche Verfahrensschritte bereits abgeschlossen sind und an welchem Punkt der Ersatzschiedsrichter einsteigt.

Was bei der Fortsetzung festgehalten werden sollte

Mit der Konstituierung des Ersatzschiedsrichters sollte das Schiedsgericht den weiteren Ablauf gegenüber den Parteien klar festlegen. Dazu gehören die verwendete Aktenbasis, allfällige Ergänzungen, offene Beweiserörterungen und der nächste Termin. Eine solche Festlegung verhindert spätere Unklarheiten über den Umfang der bisherigen Verhandlung.

Die Parteien sollten Einwendungen gegen die Fortsetzung oder gegen eine verlangte Wiederholung konkret begründen. Der bloße Hinweis auf einen Personenwechsel reicht für die Beurteilung des weiteren Ablaufs nicht aus. Entscheidend ist, welche Verfahrensgrundlage übernommen werden soll und welche konkrete Wahrnehmungs- oder Beweisfrage offen bleibt.

FAQ

Häufige Fragen zur Ersatzbestellung

Muss nach dem Ausscheiden immer ein Ersatzschiedsrichter bestellt werden?

Ja. § 591 Abs 1 ZPO ordnet die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters an, wenn das Amt vorzeitig endet. Für die Bestellung gelten die Regeln des ursprünglichen Bestellungsverfahrens.

Muss die gesamte Verhandlung wiederholt werden?

Nicht automatisch. Nach § 591 Abs 2 ZPO darf das Schiedsgericht die bisherigen Verfahrensergebnisse verwenden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Protokoll und Akten müssen dafür eine tragfähige Grundlage bilden.

Wer entscheidet über die Verwendung des bisherigen Protokolls?

Grundsätzlich kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortsetzen. Eine abweichende Vereinbarung der Parteien ist zu beachten.

Kann eine Partei die Beendigung des Amts bei Gericht beantragen?

Ja. Nach § 590 Abs 2 ZPO kann jede Partei eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn der Schiedsrichter seine Aufgaben nicht erfüllen kann oder nicht in angemessener Frist nachkommt und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ist das Ausscheiden dasselbe wie eine Ablehnung wegen Befangenheit?

Nein. §§ 590 und 591 ZPO regeln die vorzeitige Beendigung des Amts, die Ersatzbestellung und die Fortsetzung der Verhandlung. Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist davon getrennt zu prüfen.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.