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Sicherheit für Verfahrenskosten im VIAC-Verfahren: Schutz bei gefährdetem Kostenersatz

Wann das Schiedsgericht Sicherheit für Verfahrenskosten anordnen kann, was glaubhaft zu machen ist und welche Folgen ein Verstoß haben kann.

Eine Sicherheit für Verfahrenskosten kann im VIAC-Verfahren wichtig werden, wenn die spätere Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs konkret gefährdet erscheint. Art 33 Abs 6 der Wiener Regeln erlaubt einen gezielten Antrag gegen eine Partei, die Klage- oder Widerklageansprüche geltend macht. Eine bloße Vermutung reicht für die geforderte Glaubhaftmachung nicht aus.

Die Sicherheit ist weder ein Kostenvorschuss an das VIAC noch eine Vorentscheidung über den Ausgang des Streits. Sie soll einen möglichen Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten absichern. Vor einer Entscheidung müssen alle Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Dieser Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen der Antrag hat, wie er vom allgemeinen Kostenvorschuss abzugrenzen ist und welche Folgen eintreten können, wenn eine angeordnete Sicherheit nicht geleistet wird.

Situationscheck

Ist ein Antrag auf Sicherheit für Verfahrenskosten vorbereitet?

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01Frage

Gibt es konkrete Unterlagen zur gefährdeten Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs?

02Ergebnis

Antrag und Belege gemeinsam prüfen

Die Tatsachengrundlage ist greifbar. Jetzt sollten der mögliche Kostenersatzanspruch, die konkrete Gefährdung, der beantragte Umfang und die Verfahrenslage gemeinsam geprüft werden.

  • Aktuelle Nachweise zur Einbringlichkeit sichern
  • Möglichen Kostenersatz nachvollziehbar einordnen
  • Beantragte Sicherheit angemessen begründen

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Wann eine Sicherheit in Betracht kommt

Nach Art 33 Abs 6 der Wiener Regeln kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Partei mit Klage- oder Widerklageansprüchen Sicherheit für die Verfahrenskosten leistet. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Partei die gefährdete Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft macht.

Die Regel schafft keinen automatischen Anspruch auf Sicherheit. Antrag, Tatsachengrundlage und beantragter Umfang müssen zum konkreten Verfahren passen. Das Schiedsgericht entscheidet erst nach Anhörung aller Parteien.

Kostenvorschuss und Kostensicherheit trennen

Der VIAC-Kostenvorschuss finanziert Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und erwartete Auslagen des Verfahrens. Die Sicherheit für Verfahrenskosten schützt dagegen einen möglichen Kostenersatzanspruch einer Partei. Empfänger, Zweck und rechtliche Voraussetzungen sind daher verschieden.

Der Beitrag zum nicht gezahlten VIAC-Kostenvorschuss erklärt die vorläufige Finanzierung des Verfahrens. Ein Antrag nach Art 33 Abs 6 betrifft nicht diese Finanzierung, sondern das Risiko, einen später zugesprochenen Kostenersatz nicht einbringen zu können.

Was für den Antrag glaubhaft zu machen ist

Im Mittelpunkt steht die Einbringlichkeit des möglichen Kostenersatzanspruchs. Der Antrag sollte konkrete, aktuelle und überprüfbare Umstände nennen. Er sollte außerdem erklären, weshalb diese Umstände gerade im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung begründen.

Die Wiener Regeln nennen keine starre Beweisliste. Deshalb sollten Unterlagen nicht schematisch gesammelt werden. Entscheidend sind ihr zeitlicher Stand, ihre Verlässlichkeit und ihr Bezug zum möglichen Kostenersatz. Behauptungen über die wirtschaftliche Lage der Gegenseite müssen besonders sorgfältig formuliert und belegt werden.

Stellungnahme und Entscheidung des Schiedsgerichts

Vor der Entscheidung ist allen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Partei, gegen die sich der Antrag richtet, kann daher Tatsachen, Aktualität, Schlussfolgerungen und Angemessenheit des Begehrens bestreiten und eigene Unterlagen vorlegen.

Ein vollständiger Antrag sollte den verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt, die geltend gemachten Ansprüche, den möglichen Kostenersatz und die behauptete Gefährdung klar voneinander trennen. Für die allgemeine Struktur eines VIAC-Falls führt die Seite Schiedsverfahren vorbereiten weiter.

Folgen, wenn die Sicherheit nicht geleistet wird

Kommt eine Partei einem Auftrag zur Sicherheitsleistung nicht nach, kann das Schiedsgericht das Verfahren nach Art 33 Abs 7 auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären. Die Folge tritt nicht automatisch mit dem ersten Zahlungsverzug ein.

Für die praktische Prüfung zählen deshalb der genaue Wortlaut des Auftrags, die gesetzte Frist, der betroffene Anspruch und ein darauf gestützter Antrag. Art 34 Abs 2 Z 2.4 nennt die nicht befolgte Sicherheitsanordnung ausdrücklich als möglichen Beendigungsgrund.

Abgrenzung zur späteren Vollstreckung

Die Sicherheit für Verfahrenskosten wird während des Schiedsverfahrens geprüft. Davon zu unterscheiden sind Sicherheiten in einem späteren Vollstreckungs- oder Aufschiebungsverfahren. Der Beitrag zur Sicherheitsleistung im Vollstreckungsverfahren behandelt diese spätere Phase.

Auch die endgültige Kostenentscheidung bleibt getrennt. § 609 ZPO und Art 38 der Wiener Regeln betreffen die Frage, wer angemessene Verfahrenskosten letztlich trägt. Eine Sicherheitsanordnung nimmt diese Entscheidung nicht vorweg.

Unterlagen für die anwaltliche Prüfung

Benötigt werden die Schiedsvereinbarung, die anwendbare Fassung der Wiener Regeln, Schiedsklage, Klagebeantwortung, allfällige Widerklagen, bisherige Verfahrensanordnungen und der aktuelle Verfahrenskalender. Hinzu kommen die Unterlagen, auf welche die behauptete Gefährdung gestützt wird.

Erstellen Sie eine kurze Chronologie und kennzeichnen Sie, welche Tatsachen aktuell belegt sind. Die Anleitung zum VIAC-Schiedsantrag hilft, Ansprüche und Verfahrensgrundlage vor dem Kostenantrag sauber zu ordnen.

FAQ

Häufige Fragen zur Sicherheit für Verfahrenskosten

Kann Sicherheit für Verfahrenskosten automatisch verlangt werden?

Nein. Art 33 Abs 6 der Wiener Regeln verlangt einen Antrag. Die gefährdete Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden.

Ist die Kostensicherheit dasselbe wie der VIAC-Kostenvorschuss?

Nein. Der Kostenvorschuss finanziert das Verfahren. Die Kostensicherheit soll einen möglichen Kostenersatzanspruch einer Partei absichern.

Endet das Verfahren sofort, wenn die Sicherheit nicht geleistet wird?

Nein. Das Schiedsgericht kann das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären. Maßgeblich sind die konkrete Anordnung, die betroffenen Ansprüche und der weitere Antrag.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.