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Zwei VIAC-Verfahren zusammenführen: Konsolidierung trotz verschiedener Verträge

Zwei VIAC-Verfahren mit verschiedenen Verträgen zusammenführen: Voraussetzungen nach Art 15 Vienna Rules und wichtige Prüfungen.

Zwei VIAC-Verfahren lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zusammenführen, auch wenn sie auf verschiedenen Verträgen beruhen. Entscheidend sind nicht allein gleiche Parteien oder ein ähnlicher wirtschaftlicher Hintergrund. Art 15 der Vienna Rules stellt auf die Zustimmung der Parteien oder identische Schiedsrichter, den gleichen Schiedsort sowie die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und den Stand der Verfahren ab.

Die Entscheidung über einen Konsolidierungsantrag trifft der Board von VIAC nach Anhörung der Parteien und bereits bestellter Schiedsrichter. Eine Konsolidierung ist deshalb kein automatischer Schritt und auch keine bloße organisatorische Bitte an das Schiedsgericht.

Dieser Beitrag zeigt, welche Unterlagen Sie für zwei anhängige VIAC-Verfahren brauchen, warum verschiedene Verträge nicht sofort gegen eine Zusammenführung sprechen und an welchen Punkten ein Antrag scheitern oder zu einer Neuordnung des Verfahrens führen kann.

Situationscheck

Ist ein Antrag auf Konsolidierung Ihrer VIAC-Verfahren vorbereitet?

Der kurze Check ordnet die wichtigsten Unterlagen und die nächste Prüfung. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Sind die beiden VIAC-Verfahren anhand von Schiedsort, Schiedsrichtern und Vertragsunterlagen vergleichbar?

02Ergebnis

Konsolidierungsantrag konkret vorbereiten

Die wesentlichen Eckdaten sind greifbar. Jetzt sollten Antrag, Begründung, Verfahrenskalender und die Auswirkungen auf bereits bestellte Schiedsrichter gemeinsam geprüft werden.

  • Beide Schiedsvereinbarungen vollständig beilegen
  • Schiedsort und Schiedsrichter dokumentieren
  • Verfahrensstände und beantragte Schritte vergleichen

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Was Konsolidierung bei VIAC konkret bedeutet

Bei einer Konsolidierung werden zwei oder mehr anhängige Schiedsverfahren zu einem gemeinsamen weiteren Verfahren zusammengeführt. Art 15 der Vienna Rules ordnet diese Möglichkeit als Entscheidung des Board ein. Der Board entscheidet nicht nur über eine gemeinsame Ablage von Schriftsätzen, sondern über die verfahrensrechtliche Zusammenführung.

Der Antrag muss von einer Partei ausgehen. Die Regel nennt zwei alternative Zugänge: Die Parteien stimmen der Konsolidierung zu oder dieselben Schiedsrichter wurden nominiert beziehungsweise bestellt. Zusätzlich muss der Schiedsort derselbe sein.

Damit ist die Konsolidierung von einer Mehrparteien-Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden. Bei der Mehrparteienfrage geht es darum, wer an einer Schiedsvereinbarung beteiligt ist. Bei der Konsolidierung bestehen bereits mehrere Verfahren. Die Frage lautet hier, ob diese Verfahren gemeinsam fortgeführt werden können.

Warum verschiedene Verträge kein automatisches Aus sind

Art 15 verlangt nicht, dass beide Verfahren aus demselben Vertrag stammen. Die Regel nennt ausdrücklich die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen als einen Umstand, den der Board bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Verschiedene Verträge sind daher ein Prüfpunkt, aber kein selbständiger Ausschlussgrund.

Vereinbarkeit bedeutet nicht, dass die Klauseln wörtlich gleich lauten müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob beide Verfahren auf einen institutionellen Rahmen verweisen, ob der gleiche Schiedsort gilt und ob die Verfahren ohne widersprüchliche Zuständigkeitsannahmen gemeinsam geführt werden können.

§ 581 ZPO beschreibt die Schiedsvereinbarung als Vereinbarung über bestimmte Streitigkeiten aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsverhältnis. Für den Antrag ist deshalb für jeden Vertrag gesondert zu zeigen, welche Streitigkeiten erfasst sind und wie der konkrete Anspruch dazu passt. Ein gemeinsamer wirtschaftlicher Hintergrund ersetzt diese Prüfung nicht.

Die Prüfung der Schiedsklausel bildet dafür den Ausgangspunkt. Bei zwei Verträgen sollten die Klauseln nicht nur auf den Namen VIAC geprüft werden. Auch Schiedsort, Verfahrenssprache, Zahl der Schiedsrichter und allfällige abweichende Vereinbarungen gehören in den Vergleich.

Welche Voraussetzungen Art 15 der Vienna Rules prüft

Erstens braucht es einen Antrag einer Partei. Zweitens muss entweder eine Zustimmung der Parteien vorliegen oder derselbe Schiedsrichter beziehungsweise dasselbe Schiedsrichterkollegium nominiert oder bestellt worden sein. Drittens muss der Schiedsort in beiden Verfahren identisch sein.

Die Zustimmung der Parteien ist der klarste Weg. Sie sollte sich auf beide Verfahren beziehen und erkennen lassen, dass die Parteien die Folgen für Schriftsätze, Beweisaufnahme, Sitzungen, Kosten und den Verfahrenskalender verstehen. Bei unterschiedlichen Verträgen sollte die Zustimmung nicht nur pauschal auf einen Konzernstreit verweisen.

Fehlt eine gemeinsame Zustimmung, kann die Identität der nominierten oder bestellten Schiedsrichter den zweiten Zugang eröffnen. Auch dann bleibt die Entscheidung beim Board. Ein identischer Schiedsrichter allein garantiert daher noch keine Konsolidierung.

Der gleiche Schiedsort ist ebenfalls eigenständig zu prüfen. Wien als Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht mit dem Sitz der Parteien oder dem Ort einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen. Maßgeblich ist die vertragliche oder verfahrensrechtliche Festlegung des Schiedsorts.

Wie der Board von VIAC über den Antrag entscheidet

Der Board hört die Parteien und die bereits bestellten Schiedsrichter an. Das gibt den Beteiligten Gelegenheit, zu Klauseln, Zuständigkeit, Verfahrensstand, Beweisen und praktischen Folgen Stellung zu nehmen. Ein Antrag sollte diese Punkte deshalb nicht nur behaupten, sondern durch die maßgeblichen Dokumente nachvollziehbar machen.

Art 15 nennt insbesondere die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen und den jeweiligen Stand der Verfahren als relevante Umstände. Ein Verfahren kurz vor der Beweisaufnahme kann mit einem anderen Verfahren in einer frühen Schriftsatzphase anders behandelt werden als zwei Verfahren mit nahezu identischem Stand.

Der Board kann auch berücksichtigen, ob die gemeinsame Führung den Parteien eine faire Möglichkeit zur Stellungnahme lässt. § 594 Abs 2 ZPO verlangt die faire Behandlung der Parteien und rechtliches Gehör. Diese Vorgabe spricht gegen eine Zusammenführung, die einer Partei ohne ausreichende Anpassung neue Nachteile im Vorbringen oder in der Beweisführung bringen würde.

Für die Vorbereitung des gesamten Falls ist die Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten hilfreich. Der Konsolidierungsantrag bleibt jedoch eine eigene verfahrensrechtliche Entscheidung mit eigener Begründung.

Auswirkungen auf Beweise und Schiedsrichter prüfen

Eine Zusammenführung kann die Beweisaufnahme vereinfachen, wenn dieselben Vertragsunterlagen, Personen oder technischen Abläufe in beiden Verfahren eine Rolle spielen. Sie kann aber auch neue Abgrenzungsfragen schaffen. Für jedes Beweismittel sollte deshalb festgehalten werden, zu welchem Vertrag, Anspruch und Verfahren es gehört.

§ 599 ZPO berechtigt das Schiedsgericht, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden und diese durchzuführen. Die Parteien sind von Verhandlungen und Zusammentreffen zur Beweisaufnahme rechtzeitig zu informieren. Nach einer Konsolidierung muss der gemeinsame Kalender diese Anforderungen für alle Parteien wahren.

Bei unterschiedlichen Verträgen können Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse oder unterschiedliche Beweisangebote eine Rolle spielen. Ein gemeinsamer Termin darf nicht dazu führen, dass Unterlagen aus dem einen Vertragsverhältnis ohne passende verfahrensrechtliche Grundlage in einem anderen Zusammenhang verwendet werden.

Auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist zu prüfen. Wenn Verfahren mit verschieden bestellten Schiedsrichtern zusammengeführt werden sollen, muss der Antrag die Auswirkungen auf Bestellung, Unabhängigkeit, Verfügbarkeit und die weitere Verfahrensleitung offenlegen.

Antrag und Unterlagen richtig vorbereiten

Für jedes Verfahren gehören der Schiedsantrag, die Antwort, die Schiedsvereinbarung, der zugrunde liegende Vertrag und sämtliche Nachträge in die Arbeitsmappe. Ergänzend sollten die VIAC-Aktenzeichen, der Schiedsort, die Verfahrenssprache, die Zahl der Schiedsrichter und die Bestellungsdaten erfasst werden.

Eine kurze Vergleichstabelle hilft bei der Vorbereitung. Sie sollte für beide Verfahren Parteien, Ansprüche, Vertragsgrundlage, Schiedsklausel, Schiedsort, Schiedsrichter, Verfahrensstand und die beantragte gemeinsame Maßnahme zeigen. Die Tabelle ersetzt keine rechtliche Begründung, verhindert aber Lücken im Antrag.

Die Begründung sollte erklären, welchen konkreten Vorteil die Konsolidierung bringt. Denkbar sind eine einheitliche Beweisaufnahme, die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen oder die gemeinsame Behandlung eng verbundener Vertragsfragen. Gleichzeitig müssen mögliche Nachteile für Parteien, Geheimhaltung und Verfahrensfristen angesprochen werden.

Der Beitrag über den VIAC-Schiedsantrag ordnet die Anforderungen an den einzelnen Antrag ein. Für die Konsolidierung braucht es zusätzlich die Unterlagen und Argumente aus dem jeweils anderen Verfahren.

Häufige Fehler bei der Konsolidierung vermeiden

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen mit rechtlich vereinbaren Schiedsvereinbarungen. Zwei Verträge können dasselbe Projekt betreffen und trotzdem unterschiedliche Schiedsorte oder Verfahrensregeln vorsehen.

Ebenso problematisch ist ein Antrag, der nur auf die Arbeitsersparnis verweist. Der Board muss die Parteien und bereits bestellten Schiedsrichter anhören. Dazu braucht es eine konkrete Darstellung von Klauseln, Verfahrensständen, Beweisen und Auswirkungen.

Nicht ausreichend ist auch die Annahme, dass die Konsolidierung automatisch alle Zuständigkeitsfragen erledigt. Nach § 592 ZPO entscheidet das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit. Die Reichweite jeder Schiedsvereinbarung bleibt daher sorgfältig zu prüfen.

Schließlich sollte die zeitliche Lage nicht unterschätzt werden. Wenn in einem Verfahren eine wichtige Einreichung oder Beweisaufnahme unmittelbar bevorsteht, muss der Antrag die Folgen für den Kalender ausdrücklich behandeln.

Nächste Schritte im konkreten Fall

Sichern Sie zunächst die vollständigen Akten beider VIAC-Verfahren. Danach sollten die Schiedsvereinbarungen aus den verschiedenen Verträgen wörtlich verglichen werden. Besonders wichtig sind Schiedsort, institutionelle Bezugnahme, Sprache, Schiedsrichterzahl und die erfassten Streitigkeiten.

Im dritten Schritt ist der Verfahrensstand zu dokumentieren. Dazu gehören bereits ergangene Anordnungen, eingereichte Schriftsätze, Beweisanträge, Termine und offene Fristen. Erst auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob eine gemeinsame Fortführung praktisch und rechtlich tragfähig ist.

Für die anwaltliche Prüfung sind neben Verträgen und VIAC-Schriftverkehr eine kurze Chronologie sowie das konkrete Ziel der Zusammenführung hilfreich. Die Frage kann lauten, ob widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden sollen oder ob eine gemeinsame Beweisaufnahme im Vordergrund steht.

Die bestehende Übersicht zum Mehrparteien-Schiedsverfahren behandelt eine andere Frage. Dort geht es um den gebundenen Parteienkreis. Hier geht es um die Zusammenführung bereits anhängiger Verfahren.

FAQ

Häufige Fragen zur Konsolidierung bei VIAC

Können zwei VIAC-Verfahren aus verschiedenen Verträgen konsolidiert werden?

Ja, verschiedene Verträge schließen eine Konsolidierung nicht automatisch aus. Nach Art 15 der Vienna Rules prüft der Board unter anderem die Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen, den Schiedsort und den Stand der Verfahren.

Wer entscheidet über die Zusammenführung zweier VIAC-Verfahren?

Der Board von VIAC entscheidet über den Antrag. Zuvor hört er die Parteien und die bereits bestellten Schiedsrichter an.

Reicht ein gemeinsames Projekt als Grund für die Konsolidierung?

Nein. Ein gemeinsames Projekt kann die Verbindung erklären. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen von Art 15 geprüft werden und die Zusammenführung muss mit Schiedsvereinbarungen, Verfahrensstand und fairer Behandlung der Parteien vereinbar sein.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.