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Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren: Masseverwalter, Unterbrechung und Fortsetzung

Was gilt im Schiedsverfahren bei Insolvenz einer Partei? §§ 6, 7 und 8 IO sowie OGH-Rechtsprechung zu Masseverwalter und Fortsetzung.

Die Insolvenz einer Partei beendet ein Schiedsverfahren nicht automatisch. Entscheidend ist zuerst, ob der Streit die Insolvenzmasse betrifft, ob ein anhängiger Rechtsstreit im Sinn der Insolvenzordnung vorliegt und wer das Verfahren fortsetzen darf.

§§ 6 bis 8 IO ordnen für bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine Unterbrechung und die Aufnahme durch den Insolvenzverwalter oder andere Beteiligte an. Für Schiedsverfahren darf daraus aber kein pauschaler Automatismus abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof hat für die Aufnahme durch den Insolvenzverwalter auf dessen ausdrücklichen Einwand abgestellt.

Dieser Beitrag erklärt die Prüfschritte für einen österreichischen Schiedsort. Er ersetzt keine Prüfung der Schiedsvereinbarung, der anwendbaren Verfahrensordnung und des konkreten Insolvenzverfahrens.

Situationscheck

Was ist nach der Insolvenzeröffnung zuerst zu klären?

Der Check ordnet die entscheidenden Unterlagen. Eine Übermittlung erfolgt nur, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Welche Verfahrenslage liegt im Schiedsverfahren vor?

02Ergebnis

Massebezug und Verfahrensstand sichern

Ordnen Sie Schiedsvereinbarung, Klage, Erwiderung, Verfahrensordnung und Insolvenzedikt. Prüfen Sie getrennt, ob der Anspruch die Masse betrifft und ob die Schiedsvereinbarung dem Verfahren weiterhin zugrunde liegt.

  • Insolvenzedikt beilegen
  • Verfahrensstand datieren
  • Anspruch und Gegenanspruch getrennt beschreiben

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Was die Insolvenzeröffnung für den Streit ändert

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändern sich die Befugnisse zur Verfolgung massebezogener Ansprüche. § 6 IO unterscheidet dabei zwischen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse betreffen und Verfahren, die sich auf Ansprüche beziehen, die nicht das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen betreffen. Diese Einordnung hängt vom Streitgegenstand ab, nicht allein von der Bezeichnung des Verfahrens.

§ 7 IO knüpft die Unterbrechung an einen bei Eröffnung anhängigen Rechtsstreit. Das bedeutet nicht, dass jede wirtschaftliche Krise oder jeder Insolvenzantrag sofort dieselbe Wirkung auslöst. Maßgeblich sind der Eröffnungsbeschluss, die öffentliche Bekanntmachung und der konkrete Verfahrensstand.

Für die Praxis sollte deshalb zunächst eine kurze Aktenchronologie erstellt werden: Schiedsvereinbarung, Einleitung des Verfahrens, Bestellung des Schiedsgerichts, letzte Frist, Insolvenzeröffnung und alle Erklärungen danach. Ohne diese Reihenfolge lässt sich eine Fortsetzung nicht sicher beurteilen.

Unterbrechung: Warum § 7 IO nicht blind angewendet werden darf

Die Insolvenzordnung verwendet in § 7 IO die Begriffe des anhängigen Rechtsstreits und des Insolvenzverwalters. Bei einem staatlichen Gerichtsverfahren lässt sich daran die gesetzliche Unterbrechungs- und Aufnahmeordnung unmittelbar anknüpfen. Ein Schiedsverfahren wird dagegen von einem privaten Schiedsgericht geführt. Ob und wie die insolvenzrechtlichen Wirkungen auf diesen Verfahrensrahmen übertragen werden, muss daher zusammen mit der Schiedsvereinbarung und dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht geprüft werden.

Der OGH hat in 18 ONc 2/18s ausgesprochen, dass der Insolvenzverwalter trotz der Insolvenzeröffnung nicht ohne Weiteres als Partei in das Schiedsverfahren eintritt. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der Insolvenzverwalter die Fortsetzung beziehungsweise die Bindung an das Schiedsverfahren bestreiten kann. Sein ausdrücklich erklärter Einwand war für die Beurteilung maßgeblich.

Daraus folgt weder eine generelle Unwirksamkeit jeder Schiedsklausel in der Insolvenz noch die gegenteilige Aussage, jedes Schiedsverfahren laufe unverändert weiter. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass die Erklärung des Insolvenzverwalters, der genaue Anspruch und der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemeinsam geprüft werden müssen.

Welche Rolle der Insolvenzverwalter übernehmen kann

§ 8 IO regelt den Eintritt des Insolvenzverwalters in anhängige Rechtsstreitigkeiten, wenn der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Diese Bestimmung darf nicht mit einer pauschalen Vollmacht für jede Prozesshandlung gleichgesetzt werden. Der Insolvenzverwalter muss zunächst feststellen, ob der Streit massebezogen ist, welche Rechtsposition die Masse hat und welche Erklärung im konkreten Verfahren erforderlich ist.

Im Schiedsverfahren kommen zusätzliche Fragen hinzu: Ist die Schiedsvereinbarung wirksam und auf den Streitgegenstand anwendbar? Hat das Schiedsgericht bereits über seine Zuständigkeit entschieden? Welche Verfahrensordnung gilt für die Bestellung, den Austausch oder die Vertretung einer Partei? Und liegt ein Anspruch der Masse oder eine persönliche Forderung gegen den Schuldner vor?

Die andere Partei sollte eine Erklärung des Insolvenzverwalters nicht nur als Formalität behandeln. Sie sollte den Wortlaut, den Zugang, die behauptete Rechtsfolge und die Reaktion des Schiedsgerichts sichern. Eine vorschnelle Fortsetzung kann ebenso problematisch sein wie ein voreiliger Abbruch.

Fortsetzung und Forderungsanmeldung auseinanderhalten

Eine Forderung gegen die insolvente Partei ist nicht allein deshalb ein Schiedsthema, weil im Vertrag eine Schiedsklausel steht. Für die Insolvenzmasse ist zusätzlich zu klären, wie die Forderung im Insolvenzverfahren geltend gemacht und geprüft wird. Die Forderungsanmeldung und die Entscheidung eines Schiedsgerichts können unterschiedliche Fragen beantworten und unterschiedliche Rechtswirkungen haben.

Wird das Schiedsverfahren aufgenommen oder fortgesetzt, müssen Schriftsätze, Beweisanträge und Fristen mit dem Insolvenzverfahren abgestimmt werden. Das betrifft insbesondere Aufrechnungen, Gegenforderungen, Sicherheiten, Anfechtungsrisiken und die Frage, ob ein Schiedsspruch die Position der Masse bindet. Eine bloße Mitteilung an das Schiedsgericht ersetzt keine Prüfung der insolvenzrechtlichen Schritte.

Für die Akte empfiehlt sich eine getrennte Tabelle: Streitgegenstand, Massebezug, insolvenzrechtliche Erklärung, schiedsverfahrensrechtliche Frist, Forderungsanmeldung und nächster verfahrensrechtlicher Schritt. Diese Ordnung verhindert, dass eine Frist im einen Verfahren als Erledigung im anderen missverstanden wird.

Welche Unterlagen für die Fortsetzung nötig sind

Für die Prüfung sollten die vollständige Schiedsvereinbarung, der Hauptvertrag, die geltende Schiedsordnung und alle Anordnungen des Schiedsgerichts zusammengetragen werden. Dazu kommen das Insolvenzedikt, der Beschluss über die Verfahrenseröffnung, die Bestellung und die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters sowie alle Erklärungen nach der Eröffnung.

Wichtig sind außerdem die letzte Fristsetzung, der aktuelle Verfahrenskalender, die bisherige Zuständigkeitsentscheidung, Klage und Erwiderung, Gegenforderungen, Sicherheiten und ein aktueller Stand der Forderungsanmeldung. Bei einem bereits erlassenen Schiedsspruch sind zusätzlich Sitz, Erlasstag, Zustellung und allfällige Aufhebungs- oder Vollstreckungsschritte zu dokumentieren.

Die Vertiefung zum Sitz des Schiedsgerichts und zum Anwendungsbereich der ZPO erklärt den österreichischen Schiedsrechtsrahmen. Fragen zur gerichtlichen Unterstützung bei Beweisaufnahmen behandelt der Beitrag zur gerichtlichen Rechtshilfe im Schiedsverfahren. Für die Abgrenzung zu einer Entscheidung nach Billigkeit und zu Drittfinanzierung sind außerdem die Beiträge zur Billigkeitsentscheidung und zum Third-Party Funding im VIAC-Verfahren hilfreich.

FAQ

Häufige Fragen zur Insolvenz im Schiedsverfahren

Wird ein Schiedsverfahren durch die Insolvenz einer Partei automatisch beendet?

Nein. Zuerst müssen Massebezug, Verfahrensstand, Schiedsvereinbarung und die insolvenzrechtliche Einordnung geprüft werden. Die Insolvenzeröffnung allein beantwortet nicht, ob und wie das Schiedsverfahren fortgesetzt wird.

Kann der Insolvenzverwalter in ein laufendes Schiedsverfahren eintreten?

§ 8 IO regelt den Eintritt in anhängige Rechtsstreitigkeiten, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Im Schiedsverfahren sind zusätzlich Schiedsvereinbarung, Verfahrensordnung und die konkrete Erklärung des Insolvenzverwalters zu prüfen. Der OGH hat in 18 ONc 2/18s auf einen ausdrücklichen Einwand des Insolvenzverwalters abgestellt.

Ersetzt die Forderungsanmeldung die Fortsetzung des Schiedsverfahrens?

Nein. Forderungsanmeldung und Schiedsverfahren erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ob eine Forderung angemeldet, bestritten, festgestellt oder schiedsgerichtlich weiterverfolgt wird, hängt vom konkreten Anspruch und dem Stand beider Verfahren ab.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.